Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
1.2.
Es gilt deutsches Recht.
1.3.
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die
„Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen den Ziffern
2 bis 12 der AGB.
1.4.
Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt
werden.
1.5.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.6.
Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet.
1.7.
Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Teil I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN
UND LEISTUNGEN
2. Angebote
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen und Nebenabreden.
2.2.
Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen
einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf
sie Bezug genommen wird.
2.3.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums-
und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.4.
Der vereinbarte Werklohn versteht sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, stets ab unserem Lager. Der
vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich
Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am
jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen. Dies sind
insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente
um mehr als 10%, sind wir zu entsprechender Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt. Die
Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere
Forderungen im fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.
3. Zahlungen
3.1.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der
vorherigen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.
4. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine
Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen
Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die
Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
6. Liefer- und Leistungszeit
6.1.
Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
6.2.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind
zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.3.
Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber
hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur
berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
6.4.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in
Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede
vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.
7. Mängelhaftung
7.1.
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von
Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind
spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes
bleiben unberührt.
7.2.
Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem
Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.
7.3.
Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern
dar:
- unauffällige optische Erscheinungen
- farbige Spiegelungen (Interferenzen)
- optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
- Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
- Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
-Verwerfungen und Verzerrungen bei gebogenem Gläsern
-Toleranzen von bis zu einer Materialstärke in der Biegungsabwicklung bei gebogenen Gläsern
7.4.
Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und
Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf
Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in
Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und
äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft
wird.
8. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn
der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert
wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung
bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
9.2.
Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der
Auftraggeber verarbeitet für uns.
9.3.
Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis-
oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des
Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer
Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4.
Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem
Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die
Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
9.5.
Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu
machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere
Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der
Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
benachrichtigen.
9.6.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf
Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden
Forderungen um 10 % übersteigt.
10. Schadenersatz
10.1
Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn,
die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber
gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadenersatz, gleich
aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.
10.2
Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10%
der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Aufraggeber bleibt ausdrücklich das
Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
11. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen
gilt die gesetzliche Regelung.
Teil II.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN
12.
Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden
Bestimmungen.
12.1
Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag)
schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.
12.2
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der
Übergabe an den Transportführer gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist
die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie
Frankolieferungen, Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des
Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
12.3
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn
beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie
dem Käufer vor der Anlieferungsstelle vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt auf dem Wagen zur
Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im
Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
12.4
Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand
zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme
einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
12.5
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden,
geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
12.6
Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen,
insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.
12.7
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden
Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vor-zunehmen.
Stand: 08.03.2013